Die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung zwecks Geschäftstätigkeit ist einer der am häufigsten Typen von Aufenthaltsgenehmigungen. Ein Ausländer kann in der Slowakischen Republik in allen Rechtsformen geschäftstätig werden, die in der slowakischen Rechtsordnung vorgesehen sind. Wie gehen hier erst einmal auf die beiden häufigsten Formen ein, die von Ausländern genutzt werden, um sich in der Slowakei niederzulassen und dank welcher diese eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erlangen:

  • Selbstständig erwerbstätige Person (Gewerbetreibender),
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (bzw. andere Arten von Handelsgesellschaften)

Selbstständig erwerbstätige Person

(als Gewerbetreibender)


Ein Ausländer, der in der Slowakei als Gewerbetreibender tätig werden möchte, muss das folgende Verfahren durchlaufen, um einen Gewerbeschein und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten:

a) Erstellung eines Businessplans

b) Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Bezirksamt (Gewerbebereich)

c) Beantragung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung zwecks Ausübung der Tätigkeit (als Selbstständig erwerbstätige Person)

d) Pflichten des Ausländers bei dessen Ankunft in der Slowakei

 

Ad a) Erstellung eines Businessplans

Ab dem 1. Juli 2025 muss jeder Ausländer, der in der Slowakei einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Geschäftstätigkeit stellt, dem Antrag einen Businessplan beifügen. Die Fremdenpolizei ersucht anschließend das Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik, den Businessplan zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben, ob die geplante Geschäftstätigkeit einen Nutzen für die slowakische Wirtschaft bringt. Die Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums hat einen empfehlenden Charakter, spielt jedoch eine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung der Fremdenpolizei.

 

Ad b) Gewerbeanmeldung beim zuständigen Bezirksamt (Gewerbebereich)

Das Gewerbe wird mittels eines Formblatts angemeldet, in dem die gewünschten Geschäftsgegenstände angegeben sind. Die im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung erforderlichen Rechtshandlungen können auch über die Anwaltskanzlei MADEJ & PARTNERS erfolgen.

Neben dem obigen Formular sind der zuständigen Behörde auch die folgenden Dokumente vorzulegen:

  • Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, in welcher der Gewerbetreibender einen offiziellen Geschäftssitz haben wird, oder ein Mietvertrag für diese Liegenschaft;
  • Auszug aus dem Strafregister (Führungszeugnis) des Staates, dessen Staatsbürgerschaft der Ausländer besitzt (nicht älter als 3 Monate). Dieser Auszug aus dem Drittland muss entsprechend apostilliert und von einem beeidigten Übersetzer in die slowakische Sprache übersetzt sein;
  • Reisepass;
  • Bescheinigung über die berufliche Qualifikation, sofern eine solche für das jeweilige Gewerbe erforderlich ist.

Das Bezirksamt stellt den Gewerbeschein binnen etwa 7 Werktagen aus. Ausländer aus Drittstaaten (also Nicht-EU-Ländern) kommen, können ihr Gewerbe erst nach Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung aufnehmen.

 

Ad c) Befristete Aufenthaltsgenehmigung zwecks Geschäftstätigkeit (als Gewerbetreibender)

Damit ein Ausländer nach der Ausstellung eines Gewerbescheins seine Tätigkeit als Gewerbetreibender aufnehmen kann, muss er noch eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zwecks Geschäftstätigkeit beantragen.

Beim ersten Antrag eines Ausländers auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, muss der Ausländer diesen Antrag in der Regel bei der Botschaft der Slowakischen Republik in jenem Land stellen, dessen Staatsangehörigkeit er oder sie ist.

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist persönlich auf dem vorgeschriebenen Formular und in slowakischer Sprache einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • gültiger Reisepass;
  • Businessplan;
  • Auszug aus dem Strafregister (Führungszeugnis) des Landes, dessen Staatsangehöriger der Ausländer ist, und jener Länder, in denen sich der Ausländer in den letzten 3 Jahren über einen Zeitraum von 6 aufeinanderfolgenden Monaten länger als 90 Tage aufgehalten hat;
  • Nachweis einer Unterkunft in der Slowakei für mind. die nächsten 6 Monate in der folgenden Form:
  • eidesstattliche Erklärung des Ausländers über den Besitz einer Liegenschaft in der Slowakischen Republik oder;
  • amtlich beglaubigter Mietvertrag, aus dem der Ausländer als Mieter ersichtlich ist, einschließlich des entsprechenden Grundbuchblatts; oder
  • amtlich beglaubigte eidesstattliche Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft dahingehend, dass er dem Ausländer eine Unterkunft bereitstellt, einschließlich des entsprechenden Grundbuchblatts (list vlastníctva); oder;
  • Bescheinigung der Unterkunftseinrichtung (Hotel, Herberge (Hostel)), dass eine Unterkunft (Unterbringung) bereitgestellt wurde;
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt mindestens in Höhe des sog. “Existenzminimums”, d.h. 284,13 € für jeden Aufenthaltsmonat, die durch eine Bestätigung des Restguthabens auf einem Konto bei einer slowakischen Bank nachzuweisen sind, das auf den Namen des Ausländers lautet. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als einem Jahr muss ein Pfand (Sicherheit) von mindestens des 12-Fachen des sog. “Existenzminimums” (3 409,56 €) nachgewiesen werden;
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für die Geschäftstätigkeit in Höhe von mindestens des 20-Fachen des sog. “Existenzminimums”, d.h. 5 682,60 €, die durch das entsprechende Restguthaben des in der Slowakischen Republik für Geschäftszwecket eingerichteten Kontos nachzuweisen sind, welches nicht mit dem Konto für die finanzielle Sicherung des Aufenthalts (also ausreichende Finanzmittel) identisch sein darf.

Aus den obigen Ausführungen folgert, dass zwei Kontoauszüge (beide auf den Namen des Ausländers lautend) zusammen mit dem Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung einzureichen sind. Bei einem Konto muss es sich um ein Privatkonto mit einem Guthaben von mind. 3 409,56 € handeln und bei dem anderen um ein künftiges Geschäftskonto mit einem Guthaben von mind. 5 682,60 €. Diese Beträge gelten vom 1.7.2025 bis zum 30.6.2026 und unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller ein alleinstehender Erwachsener ist. Diese ändern sich jedes Jahr je nach aktueller Höhe des sog. „Existenzminimums“.

Der Ausländer muss die befristete Aufenthaltsgenehmigung bei der slowakischen Botschaft persönlich beantragen. Dieser muss (ebenfalls persönlich) ein Konto in der Slowakei einrichten. Andere Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgenehmigung können auch über die Kanzlei MADEJ & PARTNERS abgewickelt werden.

Die Ausländerpolizei entscheidet dann binnen 90 Tagen über den Antrag auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, abhängig von den Gegebenheiten und dem Aufwand des jeweiligen Einzelfalls.

 

Ad d) Pflichten des Ausländers nach der Ankunft in der Slowakei

 Nachdem diesem ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde, muss der Ausländer insbesondere:

  • binnen 180 Tagen nach Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in die Slowakei einreisen (es sei denn, er hält sich bereits rechtmäßig in der Slowakei aus einem anderen Grund auf),
  •  den Beginn seines Aufenthalts binnen 3 Werktagen nach seiner Einreise in die Slowakei bei der Ausländerpolizei melden,
  • spätestens binnen 3 Werktagen nach Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung eine Krankenversicherung abschließen und bei einer etwaigen Kontrolle nachweisen, dass er auf dem Gebiet der Slowakischen Republik krankenversichert ist,
  • der Polizeibehörde gegenüber binnen 30 Tagen nach Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung ein Dokument vorlegen, welches eine abgeschlossene Krankenversicherung bestätigt,
  • der Ausländerpolizei binnen 30 Tagen nach Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung ein ärztliches Attest vorlegen, das nicht älter als 30 Tage ist und welches bestätigt, dass dieser nicht an einer die Öffentlichkeit gefährdenden Krankheit leidet,
  • sich innerhalb eines Kalenderjahres länger als die Hälfte der Zeit des erteilten befristeten Aufenthalts in der Slowakischen Republik aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige seine Mobilität in einem anderen Mitgliedstaat (sog. „Freizügigkeit“) in Anspruch nimmt.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.)

(Geschäftsführer einer GmbH)


Eine Aufenthaltsgenehmigung zwecks Geschäftstätigkeit kann einem ausländischen Staatsangehörigen erteilt werden, der im Namen einer Gesellschaft (meistens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Rechtsgeschäfte wahrnimmt (handelt) der dies tun wird.

Ein Staatsangehörige eines Drittstaats kann nur dann Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik werden, wenn diesem eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde.

Eine Aufenthaltsgenehmigung zwecks Geschäftstätigkeit wird nur in Beziehung zum satzungsmäßigen (statutarischen) Organ der Gesellschaft erteilt (im Falle einer GmbH in Bezug auf die Geschäftsführer). Dies bedeutet, dass ein Ausländer, der nur Gesellschafter der Gesellschaft und nicht gleichzeitig deren Geschäftsführer (also ein satzungsmäßiges (statutarisches) Organ) ist, aus diesem Grund keine solche befristete Aufenthaltsgenehmigung zwecks Geschäftstätigkeit in der Slowakei beantragen kann.

Ein Staatsangehörigen eines Drittstaats, der in der Slowakischen Republik eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) gründen und gleichzeitig deren Geschäftsführer sein möchte – muss folgendes Verfahren durchlaufen:

a) Erstellung eines Businessplans,
b) Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und anderer Unternehmensdokumente,
c) Beantragung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung zwecks Geschäftstätigkeit und Erteilung eines befristeten Aufenthalts,
d) Anmeldung der Geschäftsgegenstände beim Bezirksamt (Gewerbebereich),
e) Beantragung der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister der Slowakischen Republik,
f) Erfüllung der jeweiligen Pflichten eines Ausländers bei dessen Ankunft in der Slowakei.

 

Ad a) Erstellung eines Businessplans

Ab dem 1. Juli 2025 muss jeder Ausländer, der in der Slowakei einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Geschäftstätigkeit stellt, dem Antrag einen Businessplan beifügen.

Die Fremdenpolizei ersucht anschließend das Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik, den Businessplan zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben, ob die geplante Geschäftstätigkeit einen Nutzen für die slowakische Wirtschaft bringt.

Die Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums hat einen empfehlenden Charakter, spielt jedoch eine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung der Fremdenpolizei.

 

Ad b)  Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und anderer Unternehmensdokumente

Der Gesellschaftsvertrag ist das Grunddokument zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von einer (1) Person oder von mehreren Personen gegründet werden, wobei jedoch die Anzahl der Gesellschafter nach oben hin mit 50 gedeckelt ist.

Obwohl es da keine Obergrenze für die Anzahl der Geschäftsführer gibt, empfehlen wir möglichst wenige Personen als Geschäftsführer zu ernennen. Ein Ausländer, der gemäß dem Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer einer Gesellschaft ernannt wurde, kann anschließend eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zwecks Geschäftstätigkeit beantragen (siehe Punkt C).

Wesentliche Obliegenheiten des Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind insbesondere:

  • die Festlegung des Handelsnamens der Gesellschaft,
  • Festlegung des Gesellschaftssitzes (dieser muss sich auf dem Gebiet der Slowakischen Republik befinden),
  • Festlegung der Geschäftsgegenstandes,
  • Festlegung der Gesellschafter der Gesellschaft,
  • Wert (Höhe) des Stammkapitals der Gesellschaft (mind. 5.000 €),
  • Festlegung der Einlage eines jeden Gesellschafters (mind. 750 € pro Gesellschafter), wobei die Summe der einzelnen Einlagen dem Wert des Stammkapitals der Gesellschaft entsprechen muss,
  • Bestimmung der Geschäftsführer der Gesellschaft,
  • Bestimmung der Art und Weise, wie die Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte wahrnehmen (also „handeln“) können (ob ein Geschäftsführer allein im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte wahrnehmen (also handeln) kann oder (bei mehreren Geschäftsführern) ob die Zustimmung aller Geschäftsführer erforderlich ist, um im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte wahrzunehmen)..

Beim Aufsetzen des Gesellschaftsvertrags und allen weiteren Schritten im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgenehmigung und der Gründung der Gesellschaft – bietet die Kanzlei MADEJ & PARTNERS ausländischen Staatsangehörigen die notwendige juristische Unterstützung an.

 

Ad c)     Beantragung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung zwecks Geschäftstätigkeit und Erteilung dieser befristeten Aufenthaltsgenehmigung

Sobald der Gesellschaftsvertrag und andere Dokumente aufgesetzt und unterzeichnet worden sind, beantragt der ernannte Geschäftsführer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zwecks Geschäftstätigkeit. Ein solcher Antrag ist von einem Staatsangehörigen eines Drittstaats bei der Botschaft der Slowakischen Republik in jenem Land zu stellen, dessen Staatsangehöriger der Ausländer ist (bis auf bestimmte Ausnahmen).

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist persönlich auf dem vorgeschriebenen Formular und in slowakischer Sprache zu stellen. Dem

Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • gültiger Reisepass;
  • Businessplan;
  • Auszug aus dem Strafregister (Führungszeugnis) jenes Landes, dessen Staatsangehöriger der Ausländer ist, wie auch jener Länder, in denen sich der Ausländer in den letzten 3 Jahren im Zeitraum von 6 aufeinanderfolgenden Monaten länger als 90 Tage aufhielt;
  • Nachweis einer Unterkunft in der Slowakei für mind. die nächsten 6 Monate in der folgenden Form:
    • eidesstattliche Erklärung des Ausländers über den Besitz einer Liegenschaft in der Slowakischen Republik oder;
    • amtlich beglaubigter Mietvertrag, aus dem der Ausländer als Mieter ersichtlich ist, einschließlich des entsprechenden Grundbuchblatts; oder
    • amtlich beglaubigte eidesstattliche Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft dahingehend, dass er dem Ausländer eine Unterkunft bereitstellt, einschließlich des entsprechenden Grundbuchblatts (list vlastníctva); oder;
    • Bescheinigung der Unterkunftseinrichtung (Hotel, Herberge (Hostel)), dass eine Unterkunft (Unterbringung) bereitgestellt wurde.
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt mindestens in Höhe des sog. “Existenzminimums”, d.h. 284,13 € für jeden einzelnen Aufenthaltsmonat, die durch eine Bestätigung des Restguthabens auf einem Personenkonto bei einer slowakischen Bank nachzuweisen sind, das auf den Namen des Ausländers lautet. Wen. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als einem Jahr muss ein Pfand (eine Sicherheit) von mindestens des 12-Fachen des sog. “Existenzminimums” (3 409,56  €) nachgewiesen werden;
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für die Geschäftstätigkeit in Höhe des mindestens 100-Fachen des sog. “Existenzminimums”, d.h. 28 413,- €, die durch das jeweilige Restguthaben des in der Slowakischen Republik für Geschäftszwecke eingerichteten Kontos nachzuweisen sind, welches nicht mit dem Konto für die finanzielle Sicherung des Aufenthalts (also ausreichende Finanzmittel) identisch (also dasselbe) sein darf.

Der grundlegende Unterschied zwischen der Geschäftstätigkeit mittels einer juristischen Person (z.B. einer GmbH) und der Geschäftstätigkeit als einer selbstständig erwerbstätigen Person besteht in der Höhe der Finanzmittel, die zur Sicherstellung der Geschäftstätigkeit erforderlich sind. So muss beispielsweise ein Drittstaatsangehöriger, der eine Aufenthaltsgenehmigung als Geschäftsführer in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhalten möchte – ein Guthaben von mind. 28 413,- € auf einem Geschäftskonto nachweisen, während bei einem Gewerbetreibenden 5 682,60 € ausreichen.

Für beide Unternehmenstypen ist außerdem der Nachweis eines Guthabens auf einem weiteren Konto (einem Personenkonto) erforderlich, um den Aufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik finanziell zu sichern. Dieses Guthaben muss in beiden Fällen mind. 3 409,56 € betragen, d.h. der Mindestbetrag ist für einen Geschäftsführer, wie auch einen Gewerbetreibenden — gleich hoch.

Die Polizeibehörde entscheidet über den befristeten Aufenthaltsantrag binnen 90 Tagen nach der Aufnahme des Verfahrens, abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Diese Frist verlängert sich jeweils um jenen Zeitraum, in dem die Botschaft den gestellten Antrag an die zuständige Abteilung der Fremdenpolizei zustellt.

 

Ad d)   Anmeldung von Geschäftsgegenständen beim Bezirksamt (Gewerbebereich),

Sobald alle obigen Schritte abgeschlossen sind, müssen ist beim Gewerbeamt ein Antrag auf Erteilung eines Gewerbescheins für die Gesellschaft zu stellen. Aufgrund eines solchen Zertifikats kann die Gesellschaft die Geschäftsgegenstände ausüben, welche sie beim Gewerbeamt angemeldet hat.

Neben dem Formblatt sind der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gesellschaftsvertrag,
  • Aufenthaltsgenehmigung des Geschäftsführers für die Slowakische Republik
  • Strafregisterauszug (Führungszeugnis) jenes Staates, dessen Staatsbürgerschaft der Ausländer besitzt (nicht älter als 3 Monate),
  • Reisepass,
  • Nachweis der fachlichen Qualifikation; sofern ein solcher für das jeweilige Gewerbe (den Geschäftsgegenstand) erforderlich ist.

In der Regel stellt das Bezirksamt den Gewerbeschein binnen 7 Werktagen aus. Die Gesellschaft kann seine Tätigkeit jedoch erst nach dessen Eintragung ins Handelsregister der Slowakischen Republik aufnehmen.

 

Ad e)   Beantragung der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister der Slowakischen Republik

Die Einreichung eines Antrags auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister der Slowakischen Republik (ORSR) ist der letzte Schritt zur Entstehung der Gesellschaft. Die Gesellschaft entsteht offiziell erst am Tag ihres Eintrags ins Handelsregister der Slowakischen Republik. Der Tag der Eintragung ins Handelsregister ist auch der Tag, an dem die Gesellschaft offiziell seine Geschäftstätigkeit in der Slowakei aufnehmen kann.

Der Prozess der Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister dauert knapp 7 Werktage, und alle damit zusammenhängenden Handlungen können durch die Kanzlei MADEJ & PARTNERS durchgeführt werden.

Dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister der Slowakischen Republik sind folgende Dokumente beizufügen:

  • Gesellschaftsvertrag,
  • Gewerbebescheinigung gem. dem Punkt d),
  • Unterschriftsprobe des Geschäftsführers,
  • Erklärung des Gesellschafters, dass dieser nicht Alleingesellschafter in mehr als 3 Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist (dies gilt nur, sofern die Gesellschaft von nur einer Person gegründet wird),
  • Erklärung des Einlagenverwalters über die Rückzahlung des Stammkapitals,
  • Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft zur Errichtung des Sitzes der Gesellschaft,
  • Aufenthaltsgenehmigung des Geschäftsführers für die Slowakischen Republik.

 

Ad f)     Pflichten eines Ausländers bei dessen Ankunft in der Slowakei

Nachdem diesem eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, muss der Ausländer insbesondere:

  • binnen 180 Tagen nach Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in die Slowakei einreisen (es sei denn, er hält sich bereits rechtmäßig in der Slowakei aus einem anderen Grund auf),
  • den Beginn seines Aufenthalts spätestens binnen 3 Werktagen nach seiner Einreise in die Slowakei bei der Ausländerpolizei melden,
  • spätestens binnen 3 Werktagen nach Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung eine Krankenversicherung abschließen und bei einer etwaigen Kontrolle nachweisen, dass dieser auf dem Gebiet der Slowakischen Republik krankenversichert ist,
  • der Polizeibehörde gegenüber binnen 30 Tagen nach Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung ein Dokument vorlegen, welches eine abgeschlossene Krankenversicherung bestätigt,
  • der Ausländerpolizei binnen 30 Tagen nach Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung ein ärztliches Attest vorlegen, welches nicht älter als 30 Tage ist und welches bestätigt, dass dieser nicht an einer die öffentliche Gesundheit gefährdenden Krankheit leidet,
  • sich innerhalb eines Kalenderjahres länger als die Hälfte der Zeit des erteilten befristeten Aufenthalts in der Slowakischen Republik aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige seine Mobilität in einem anderen Mitgliedstaat („Freizügigkeit“) in Anspruch nimm.

 

Quoten für Anträge auf vorübergehenden Aufenthalt zu unternehmerischen Zwecken: 

Auslandsvertretung der Slowakischen Republik

Jahresquote

Uzhhorod/Kyiv

(Visa- und Aufenthaltsangelegenheiten derzeit ausgesetzt)

190

Sydney

6

Taipei

1

Abu Dhabi

6

Ankara

3

Istanbul

5

Astana

13

Athens

5

Baku

4

Bangkok

4

Beirut

4

Belgrade

62

Berlin

2

Brasília

6

Buenos Aires

6

Bucharest

1

Delhi

9

Dublin

2

Hanoi

53

Havana

5

Jakarta

8

Yerevan

4

Cairo

9

Chișinău

8

London

5

Madrid

4

Mexico City

9

Minsk

4

Moskva

22

Nairobi

23

Nicosia

1

Ottawa

3

Paris

7

Peking

17

Shanghai

18

Podgorica

3

Praha

1

Pretoria

8

Riyadh

4

Sarajevo

6

Skopje

16

Sofia

1

Soul

3

Tashkent

7

Tbilisi

68

Teheran

4

Tel Aviv

7

Tirana

19

Tokio

8

Warsaw

4

Vienna

6

Washington, D.C.

3

New York

3

Gesamt

700