Das Ehescheidungsverfahren ist eines der häufigsten Gerichtsverfahren im Familienrecht. In wirklich einfach gelagerten Sachen kann praktisch jeder einen Scheidungsantrag auch selbst stellen und braucht da nicht unbedingt einen Anwalt. In den meisten Fällen ist so eine Ehescheidung äußerst emotions- und konfliktbeladen, wo gegeneinander  argumentiert wird. Dann ist es äußerst hilfreich einen erfahrenen Experten zur Seite zu haben, der Sie durch das gesamte Scheidungsverfahren begleiten wird.


Vorbereitungsphase

Bei einem persönlichem Beratungsgespräch mit dem Kunden befassen wir uns mit dem gesamten die Ehescheidung betreffenden Sachverhalt.

Für den Ehescheidungsantrags werden wir einige grundlegenden Informationen brauchen, wie z.B.: seit wann die Beziehung der Eheleute besteht; um die wievielte Ehe es sich bei dem einen oder anderen Ehepartner handelt; seit wann diese in einem gemeinsamen Haushalt leben; was denn die Ursachen der Zerrüttung der Beziehung zwischen den Eheleuten sind u. dgl. Im Urteilsspruch wird die Ehe dann vom Gericht geschieden.

Mit dem Ehescheidungsverfahren ist von Gesetzes wegen auch das Verfahren zur Regelung der Rechte und Pflichten zu den minderjährigen Kindern für die Zeit nach der Ehescheidung verbunden. Das Gericht muss dabei jedes einzelne Kind verhandeln, welches aus der Ehe hervorging und jünger als 18 Jahre alt ist (sofern dieses durch eine eigene Eheschließung seine Mündigkeit („Volljährigkeit“) nicht bereits vorher erlangte). Über die Rechte und Pflichten zu den minderjährigen Kindern muss das Gericht von Gesetzes wegen entscheiden und kann die Verfahren weder trennen, noch die Ehe vor der erfolgten Beweisaufnahme zur Regelung der Rechte und Pflichten zu den mind. Kindern scheiden.

Die Regelung der Rechte und Pflichten zu den minderjährigen Kindern umfasst normalerweise folgende Fragestellungen, die dann in den Urteilsspruch des Gerichts Einzug finden:

  • wem das persönliche Sorgerecht zugesprochen wird,
  • wie der Umgang des anderen Elternteils mit dem minderjährigen Kind gehandhabt wird,
  • in welcher Höhe die Unterhaltszahlungen des jeweils anderen Elternteils festgelegt werden,
  • wer das Vermögen des Kindes verwalten und das Kind vertreten wird.

Das Gericht entscheidet hier durch ein Urteil, oder die Eheleute selbst treffen untereinander eine gütliche Scheidungsvereinbarung und regeln ihre Rechte und Pflichten. In einem solchen Fall wird diese von den Eltern getroffene Scheidungsvereinbarung vom Gericht genehmigt.

Hinsichtlich der Regelung der Rechte und Pflichten benötigen wir für das Verfahren umfangreiche Informationen zu den Kindern; über deren Obsorge seitens des einen oder anderen Elternteils; über die Aufwendungen für die Kinder (also deren Bedürfnisse) ; über das Einkommen der Elternteile (über die Möglichkeiten und die Fähigkeiten des Pflichtigen) ; über den Gesundheitszustand der Kinder; den Vorschul- und Schulbesuch, wie auch zahlreiche anderen Angaben.


Scheidungspapiere – was man so alles für einen Scheidungsantrag braucht

Den Scheidungsantrag können Sie über unsere Kanzlei auch einfach auf elektronischem Wege stellen.

Dem Gericht werden am häufigsten folgende Urkunden vorgelegt:

  • Scheidungsantrag (diesen setzen wir für Sie gerne in unserer Kanzlei auf). Die vom Klienten bereitgestellten Informationen werden wir dann zum Aufsetzen des Scheidungsantrags heranziehen.

Dem Scheidungsantrag werden auch Anhänge beigefügt, nämlich:

  • die Heiratsurkunde,

und falls aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgingen, so auch:

  • Geburtsurkunde(n) des minderjährigen Kindes / der minderjährigen Kinder,
  • eine Übersicht der Aufwendungen für die Kinder,
  • Einkommensbestätigung der Elternteile (aus Arbeitnehmer- u. Geschäftstätigkeit, staatliche Zuwendungen u.ä.)
  • eine Bestätigung über den Besuch der Schule bzw. Vorschuleinrichtung.

Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei:

Sollten Sie an einer Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei interessiert sein, so wenden Sie sich einfach vertrauensvoll an uns. Sie können uns entsprechende Dokumente und Informationen schicken. Nachdem wir den Sachverhalt eingehend geprüft haben, werden wir einen Termin für ein persönliches Treffen vereinbaren. Wir können vorbehaltslos behaupten, dass wir über einen intensiven Erfahrungsschatz von 16 Jahren im Familienrecht und auch weiteren Rechtsgebieten verfügen.