Die Rechtsanwaltschaft (auch Advokatur genannt) hilft bei der Ausübung des verfassungsmäßigen Rechts natürlicher Personen auf Verteidigung und beim Schutz anderer Rechte und Interessen natürlicher und juristischer Personen im Einklang mit der Verfassung der Slowakischen Republik, den Verfassungsgesetzen, gängigen Gesetzen und anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften.

Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, also der Anwaltsberufs ist die Vertretung von Klienten in Verfahren vor Gerichten, Behörden, wie auch gegenüber anderen juristischen Personen, die Verteidigung in Strafverfahren, Rechtsberatung, Aufsetzen von Dokumenten zu Rechtsakten, Erstellung rechtlicher Analysen, die Verwaltung des Vermögens der Klienten und andere Formen der Rechtsberatung und Rechtshilfe, wenn sie kontinuierlich und entgeltlich erfolgt.

(§ 1 Abs. 1,2 des Gesetzes Nr. 586/2003 (GSlg.) über die Rechtsanwaltschaft, im Wortlaut der einschlägigen Folgevorschriften)


Der Rechtsanwalt ist bei der Erbringung von juristischen Leistungen unabhängig und an allgemein verbindliche Rechtsvorschriften und (in deren Grenzen) an die Weisungen des Klienten gebunden.

(§ 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 586/2003 (GSlg.) über die Rechtsanwaltschaft im Wortlaut der einschlägigen Folgevorschriften)


Bei der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist der Anwalt verpflichtet, die Rechte und Interessen des Klienten zu schützen und durchzusetzen und sich nach dessen Weisungen zu richten. Falls die Weisungen des Klienten den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften widersprechen sollten, ist der Anwalt an diese nicht gebunden. Der Rechtsanwalt wird den Klienten über diesen Umstand auf geeignete Weise in Kenntnis setzen.

Der Rechtsanwalt hat bei seiner Berufsausübung die berufliche Sorgfalt walten zu lassen, d.h. dieser ist verpflichtet ehrlich, gewissenhaft, in angemessener Weise und konsequent zu handeln, sämtliche rechtlichen Mittel auszuschöpfen und im Interesse des Klienten alles zu tun, was seiner Überzeugung nach den Interessen des Klienten dienlich ist. Dabei hat er auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der erbrachten juristischen Leistungen zu achten.

(§ 18 Abs. 1,2 des Gesetzes Nr. 586/2003 (GSlg.) über die Rechtsanwaltschaft, im Wortlaut der einschlägigen Folgevorschriften)