Am 19.12.2023 hat der Nationalrat der Slowakischen Republik (das Parlament) das Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze bei der Konsolidierung öffentlicher Finanzen verabschiedet.

Eine der hier beschlossenen Maßnahmen ist die Änderung des Gesetzes Nr. 595/2003 GSlg. über die Einkommensteuer (Anmerkung: Die Körperschaftssteuer wird nämlich in der Slowakei als „Einkommenssteuer juristischer Personen“ bezeichnet) im Wortlaut der einschlägigen Folgevorschriften, mit der das Institut der sog. Steuerlizenzen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wieder in unserer Rechtsordnung eingeführt wird. Steuerlizenzen stellen den Mindestbetrag an Steuern dar, welchen ein Steuerpflichtiger (also eine juristische Person) zahlen muss und zwar auch wenn in der jeweiligen Steuerperiode ein steuerlicher Verlust ausgewiesen wird.

 

Betrag der Steuerlizenz

Steuerpflichtiger mit Einnahmen

Steuerlizenz / Jahr

bis zu 50.000,- €

340,- €

von 50.000,- € bis 250.000,- €

960,- €

von 250.000,- € bis 500.000,- €

1.920 €

ab 500.000,- €

3.840,- €

Der Satz für die Steuerlizenz wird um die Hälfte gemindert, falls der Steuerpflichtige behinderte Mitarbeiter beschäftigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mittelwert der Anzahl behinderter Mitarbeiter mind. 20% des Mittelwerts der gesamten Mitarbeiterzahl ausmacht.

Von den Steuerlizenzen befreit sind:

  • Neugegründete Gesellschaften, z.B. der Steuerpflichtige für die Steuerperiode, in welcher die Gesellschaft gegründet wurde,
  • „Bürgervereinigungen“ (eingetragene Vereine), gemeinnützige Organisationen, die allgemein nützliche Dienste anbieten, Stiftungen,
  • Offene Handelsgesellschaften (v.o.s.),
  • Steuerpflichtige, die auch eine „geschützte“ Werkstatt (mit behinderten Mitarbeitern) oder Arbeitsstätte betreiben,
  • Steuerpflichtige für jenen Steuerzeitraum, in dem diese abgewickelt werden oder in Konkurs gehen,
  • Grundstückgemeinschaft, deren steuerbares Einkommen € 10.000,- nicht übersteigt.

Steuerlizenzen betreffen ausschließlich nur juristische Personen. Natürliche Personen sind von dieser befreit. Diese Steuerlizenz zahlen also weder Gewerbetreibende, noch natürliche Personen, die ihre Tätigkeit gemäß einer entsprechenden Sonderregelung ausüben.

Die Steuerlizenz ist vom Steuerpflichtigen erstmals in der bis zum 31.3.2025 fürs Jahr 2024 eingereichten Steuererklärung zu zahlen. Die Steuerlizenz ist innerhalb desselben Zeitraums, wie die eigentliche Steuerschuld fällig, d.h. innerhalb der Einreichungsfrist der Steuererklärung.

 

JUDr. Róbert Madej, PhD.

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