Ein EU-Bürger ist ohne weitere Auflagen berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik für drei Monate ab dem Einreisetag in deren Hoheitsgebiet aufzuhalten.
Ein EU-Bürger, der sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik aufhält, ist verpflichtet, die Registrierung (Anmeldung) seines Aufenthalts in der Slowakischen Republik zu beantragen.
Ein EU-Bürger erwirbt einen Aufenthaltstitel für die Slowakische Republik für mehr als drei Monate, wenn, dieser/diese:
- dieser/diese im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik beschäftigt ist,
- dieser/diese im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik selbständig erwerbstätig ist,
- dieser/diese über ausreichende Mittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, damit dieser/diese während des Aufenthalts nicht das System der sozialen Sicherung in der Slowakei beansprucht und eine Krankenversicherung im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik abgeschlossen hat,
- dieser/diese die Grundschule, Mittelschule oder Hochschule (Universität) in der Slowakei besucht,
- bei diesem/dieser eine begründete Aussicht besteht eine Beschäftigung (Stelle) zu finden, oder
- dieser/diese Familienangehörige(r) eines EU-Bürgers ist, den dieser/diese begleitet oder im Falle eines Familiennachzugs und der/die die Voraussetzungen für den Aufenthalt nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt.
Einzureichen ist der Antrag auf Aufenthaltsanmeldung ist auf dem jeweiligen amtlichen Formblatt persönlich bei der zuständigen Abteilung der Ausländerpolizei oder über den zu diesem Zweck eingerichteten elektronischen Dienst innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der drei Monate ab dem Tag der Einreise ins Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik.
Ein EU-Bürger, der die Aufenthaltsanmeldung in der Slowakischen Republik beantragt, ist verpflichtet, dem Antrag einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass, sowie ein Dokument beizufügen, das einen der oben genannten Umstände nachweist:
- eine schriftliche Stellenzusage oder eine Arbeitsbestätigung; oder
- eine Gewerbeberechtigung; oder
- eine Bestätigung der Schule oder Hochschule/Universität und eine eidesstattliche Erklärung über ausreichende Finanzmittel; oder
- eine eidesstattliche Erklärung über ausreichende Finanzmittel und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Krankenversicherung; oder
- eine eidesstattliche Erklärung dahingehend, dass dieser/diese dauerhalft und ständig nach Arbeit such; oder
- ein Nachweisdokument dahingehend, dass ein Familienverhältnis zu einem EU-Bürger besteht, sowie eine Bestätigung über die Registrierung (Anmeldung) des EU-Bürgers, den dieser/diese begleitet oder zu dem dieser/diese nachzieht.
Es wird ebenfalls empfohlen auch ein Dokument vorzulegen, welches eine Unterkunft in der Slowakei bestätigt, da sonst die Polizei als Aufenthaltsadresse lediglich die Gemeinde angibt, in der sich der EU-Bürger aufhält (ohne eine konkrete Adresse).
Ein EU-Bürger, dessen Aufenthaltsrecht von der Polizei registriert wurde, kann bei der Polizeibehörde die Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit der Bezeichnung „Aufenthaltskarte für EU-Bürger“ mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren beantragen.
