Im Bereich des Arbeitsrechts leistet MADEJ & PARTNERS eine standardmäßige Rechtsberatung für Arbeitgeber bei der Vorbereitung einer Dokumentation bei der Entstehung, Änderung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder der Vereinbarungen über die außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses geleistete Arbeiten.
Wir helfen Arbeitgebern sowohl bei individuellen Beschäftigungsverhältnissen (Arbeitnehmerverhältnissen), als auch bei der Vorbereitung interner Unternehmensdokumente, Arbeitsanweisungen, wie auch weiterer Dokumente. Wir beraten Sie gerne bei Tarifverhandlungen, bei der Ausarbeitung und Verhandlung von Tarifverträgen, bei tarifvertraglichen Streitigkeiten und bei Verfahren nach dem Tarifvertragsgesetz.
Das Hauptziel unserer Unterstützung im Arbeitsrecht ist die Wahrung der Gesetzlichkeit der Prozesse und Dokumente beim Klienten. Wir bemühen uns auch, das Risiko eines Rechtsstreits mit den Arbeitnehmern zu eliminieren und gleichzeitig die Gründe für die Verhängung von Sanktionen bei einer behördlichen Prüfung einzuschränken.
Wir vertreten Arbeitnehmer und beraten sie bei der Aufnahme, Änderung oder Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Wir machen Ansprüche von Arbeitnehmern in Gerichtsverfahren geltend, die sich meist aus einer unwirksamen Kündigung (Unwirksamkeit einer Kündigung oder fristlosen Kündigung) oder bei einem Arbeitsunfall und in vielen anderen Fällen ergeben.
Wir helfen ausländischen Klienten bei sämtlichen Besorgungen und Erledigungen hinsichtlich der Einstellung und dem Arbeitsantritt in der Slowakischen Republik. Zur Einstellung eines Arbeitnehmers aus einem Nicht-EU-Land (also einem Drittstaat) müssen zahlreiche rechtliche Auflagen erfüllt werden. Mit einer Vorlaufzeit von mindestens 20 Werktage bevor der Ausländer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung beantragt, muss der Arbeitgeber die freie Stelle elektronisch über das Portal www.sluzbyzamestnanosti.gov.sk melden. Wenn die Stelle unbesetzt bleibt und das zuständige Arbeitsamt eine Besetzung der Stelle mit dem Ausländer nicht ablehnt, kann der Ausländer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung in der Slowakischen Republik zwecks der Beschäftigung beantragen. Voraussetzung für den Antrag auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung ist die Abgabe einer „Zusage der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen“ durch den künftigen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann erst dann ein Beschäftigungsverhältnis mit einem solchen Ausländer eingehen, wenn diesem eine befristete Aufenthaltsgenehmigung in der Slowakischen Republik zwecks der Beschäftigung erteilt wurde. Bei der Beschäftigung von Ausländern ist es ratsam, sowohl dem künftigen Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber gleichzeitig rechtlichen Beistand zukommen zu lassen, um Unterlagen in der erforderlichen Qualität vorzubereiten/aufzusetzen, die den reibungslosen Ablauf des Verfahrens für eine Aufenthaltsgenehmigung erleichtern.
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wird am häufigsten die rechtliche Unterstützung des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer bei der Vorbereitung folgender Dokumente angefragt:
- Arbeitsvertrag,
- Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrags
- Vereinbarung über eine persönliche Haftung,
- Vereinbarung über Lohnabschläge,
- Vereinbarung über die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses,
- Vereinbarung über eine vorübergehende Zuweisung,
- Dienstvertrag (eine Art „Werkvertrag“)
- Teilzeit-Arbeitsvereinbarung von Studenten,
- Vereinbarung einer eingeschränkten Arbeitstätigkeit,
- Vereinbarung über die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses,
- Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses,
- sofortige Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses,
- Entscheidung des Arbeitgebers über eine organisatorische Änderung,
- Arbeitsordnung,
- Tarifvertrag,
- Klage auf Nichtigkeit der Kündigung und Entschädigung für entgangenen Lohn,
- Zusage der Beschäftigung eines Ausländers,
- Meldung einer freien Stelle zwecks Einstellung eines Ausländers,
- Rechtshilfe bei der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung für den Angehörigen eines Drittstaats zwecks der Beschäftigung.