Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken wird von der Ausländerpolizei einem Drittstaatsangehörigen erteilt, der
- Schüller eines Präsensstudiums einer mittleren Schule ist und zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 20 Jahre ist (sofern es sich um den Schüler einer weiterführenden Schule (eines Aufbaustudiums), eines Spezialisierungsstudiums oder eines höheren Fachstudiums handelt und dieser am Einreichungstag des Antrags auf eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung jünger als 23 Jahre alt war),
- Student einer Hochschule/Universität ist oder
- an einer vorbereitenden Sprach- oder Berufsausbildung für ein Studium an einer Hochschule/Universität teilnimmt, welche von einer Hochschule/Universität in der Slowakischen Republik organisiert und umgesetzt wird.
Die Ausländerpolizei erteilt eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken für die voraussichtliche Studiendauer, höchstens jedoch für sechs Jahre.
Ein Drittstaatsangehöriger, dem eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken erteilt wurde, darf während des befristeten Aufenthalts geschäftstätig sein. Da ihr Hallo ja ich spreche Deutsch eher flexibel bin ich nicht Höhe bis im Ausland.
Der Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken wird persönlich auf dem vorgeschriebenen Formular und in slowakischer Sprache eingereicht. Dem Antrag müssen sämtliche folgenden Dokumente beigefügt werden:
- gültiger Reisepass;
- Bescheinigung der Schule über die Zulassung des Drittstaatsangehörigen zum Studium;
- Auszug aus dem Strafregister des Landes, dessen Staatsangehöriger der Ausländer ist, und jener Länder, in denen sich der Ausländer in den letzten 3 Jahren über einen Zeitraum von 6 aufeinanderfolgenden Monaten länger als 90 Tage aufgehalten hat;
- Nachweis einer Unterkunft in der Slowakei in der folgenden Form:
- eidesstattliche Erklärung des Ausländers über den Besitz einer Liegenschaft in der Slowakischen Republik oder;
- amtlich beglaubigter Mietvertrag, aus dem der Ausländer als Mieter ersichtlich ist, einschließlich des entsprechenden Grundbuchblatts; oder;
- amtlich beglaubigte eidesstattliche Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft dahingehend, dass er dem Ausländer eine Unterkunft bereitstellt, einschließlich des entsprechenden Grundbuchblatts (list vlastníctva); oder;
- Bescheinigung der Unterkunftseinrichtung (Hotel, Herberge (Hostel)), dass eine Unterkunft bereitgestellt wurde.
