Die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels für Ausländer zwecks Beschäftigung erfordert die Erledigung einer umfassenden Agenda im Zusammenhang mit der eigentlichen Einstellung und dem Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses in der Slowakischen Republik. Zum Einstellen eines Arbeitnehmers aus einem Nicht-EU-Land (Drittstaat), muss der Arbeitgeber zunächst relativ viele gesetzliche Auflagen erfüllen. Der Arbeitgeber muss mindestens 20 Werktage, bevor der Ausländer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung beantragt — die freie Stelle elektronisch über das Web-Portal www.sluzbyzamestnanosti.gov.sk melden. Wenn die Stelle unbesetzt bleibt, kann der künftige Arbeitgeber dem angehenden Arbeitnehmer eine (sinngemäß) „Zusage der Einstellung eines Drittstaatsangehörigen“ ausstellen und das zuständige Arbeitsamt um die Ausstellung einer Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle ersuchen. Erst nachdem das Arbeitsamt dem Arbeitnehmer eine Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle aufgestellt hat, kann der Ausländer die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis in der Slowakischen Republik für Beschäftigungszwecke beantragen. Sofern der Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis vollständig ist und dies in der Empfangsbestätigung des Antrags auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis vermerkt ist, kann der Arbeitgeber einen Drittstaatsangehörigen ab jenem Tag beschäftigen, der in der ausgestellten Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung der freien Stelle vermerkt ist — und dass ohne die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis. Bei der Beschäftigung von Ausländern ist es ratsam, sowohl dem künftigen Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber gleichzeitig rechtlichen Beistand zukommen zu lassen, um Unterlagen in der erforderlichen Qualität vorzubereiten, die den reibungslosen Ablauf des Verfahrens für eine Aufenthaltsgenehmigung erleichtern.