Am 11.6.2024 verabschiedete der Nationalrat der Slowakischen Republik (das Landesparlament) ein Gesetz, durch welches das Gesetz Nr. 404/2011 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern.

An dieser Stelle möchten wir die bedeutendsten Änderungen erörtern, die in diesem Gesetz vorgenommen wurden.

 

  1. Neues nationales Visum zur Beantragung eines vorübergehenden Aufenthalts.

 Staatangehörigen von Drittländern wird ein nationales Visum nur dann erteilt werden können, wenn dies im Zusammenhang mit der Beantragung eines Aufenthalts auf dem Gebiet der Slowakischen Republik notwendig ist. Bislang konnten Staatsangehörige von Drittstaaten einen vorübergehenden Aufenthalt ausschließlich nur bei der Botschaft (Auslandsvertretung) der Slowakischen Republik im Ausland stellen.

Ab dem 15.7.2024 wird es möglich sein ein neues nationales Visum zum Zweck der Beantragung eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Slowakischen Republik zur beantragen.

Die Botschaft (Auslandsvertretung) wird ins nationale Visum den Zweck des vorübergehenden Aufenthaltes eintragen, welchen der Angehörige eines Drittstaates bei der Polizei beantragen wird. Wenn Angehörige von Drittstaaten bei der Polizei einen vorübergehenden Aufenthalt für Geschäftszwecke (Unternehmer) beantragen, wird die Botschaft (Auslandsvertretung) ins nationale Visum auch den Namen/Bezeichnung und die ID-Nr. des Arbeitgebers eintragen.

Die einzige Einschränkung betrifft den vorübergehenden für Geschäftszwecke (Unternehmer). Es wird auch weiterhin nicht möglich sein ein nationales Visum zu beantragen zwecks Beantragung eines vorübergehenden Aufenthalts für Geschäftszwecke. Sämtliche sonstigen Zwecke eines vorübergehenden Aufenthaltes bleiben aus Sicht des neuen nationalen Visums zulässig.

 

  1. Aufenthaltsgenehmigung für Personen, denen vorübergehende Zuflucht gewährt wurde.

 Einem Ausländer, dem eine vorübergehende Zuflucht gewährt wurde, wurde zuvor ein Dokument über eine Duldung (geduldeten Aufenthalt) auf dem Gebiet der Slowakischen Republik ausgestellt. Während der Gültigkeit dieses geduldeten Aufenthaltes konnte ein Ausländer nicht geschäftlich (als Unternehmer) tätig werden. Damit solch ein Ausländer als Unternehmer aktiv werden konnte, musste diesem ein vorübergehender Aufenthalt für Geschäftszwecke (slow.: „podnikanie“) erteilt werden.

Ab dem 15.7.2024 wird diese Einschränkung aufgehoben und somit werden auch Angehörige von Drittstaaten in der Slowakei geschäftstätig  werden können, denen vorübergehende Zuflucht auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gewährt wurde.

 

  1. Verschärfung der Bedingungen für die Änderung des Aufenthaltszwecks.

Sofern ein Ausländer eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für Beschäftigungszwecke hat und dieser den Zweck vorübergehenden Aufenthalts für Geschäftszwecke (Unternehmer) ändern möchte, kann ein Ausländer eine solche Änderung erst nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung vornehmen.

Eine weitere neue Einschränkung betrifft Ausländer mit vorübergehendem Aufenthalt für Studienzwecke auf einer hiesigen mittleren Schule oder Hochschule/Universität. Solche ausländischen Staatsangehörigen werden eine Änderung des Aufenthaltszwecks erst nach der Beendigung des jeweiligen Studiums an der mittleren Schule in der Slowakischen Republik oder nach Erlangung einer Hochschulbildung in der Slowakischen Republik beantragen können.

 

JUDr. Róbert Madej, PhD.

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