Der Daueraufenthalt berechtigt einen Drittstaatsangehörigen, sich auf dem Gebiet der Slowakischen Republik aufzuhalten, auszureisen und dieses wieder in einem von der Polizeibehörde bestimmten Zeitraum wieder einzureisen.

Daueraufenthalt bedeutet

  1. Daueraufenthalt für fünf Jahre,
  2. unbefristeter Daueraufenthalt,
  3. Aufenthalt des Staatsangehörigen eines Drittstaats, dem der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Europäischen Union zuerkannt wurde.

Eine Daueraufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre kann z.B. erteilt werden:

  • einem Drittstaatsangehörigen, der Ehepartner eines Staatsbürgers der Slowakischen Republik oder ein abhängiger Verwandter eines Staatsbürgers der Slowakischen Republik in direkter Linie ist (z.B. ein Kind),
  • dem minderjährigen Kind eines Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre,
  • von einem Drittstaatsangehörigen, wenn dies im Interesse der Slowakischen Republik liegt.

Der Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung zwecks Familienzusammenführung wird persönlich auf dem vorgeschriebenen Formblatt und in slowakischer Sprache eingereicht. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • gültiger Reisepass;
  • zwei Farblichtbilder (3×3,5 cm);
  • standesamtliches Dokument (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes);
  • e eidesstattliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters dahingehend, dass das Kind ledig ist;
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt: Die finanzielle und materielle Sicherung während des Aufenthalts in der Slowakischen Republik wird durch folgende Dokumente nachgewiesen:
    • Arbeitsvertrag,
    • Gehaltsbestätigung vom Arbeitgeber,
    • Bestätigung des Restguthabens auf dem Bankkonto, das auf den Namen des Drittstaatsangehörigen lautet.
  • Nachweis einer Unterkunft in der Slowakei für mind. die nächsten 6 Monate in der folgenden Form:
    • eidesstattliche Erklärung des Ausländers über den Besitz einer Liegenschaft in der Slowakischen Republik oder;
    • amtlich beglaubigter Mietvertrag, aus dem der Ausländer als Mieter ersichtlich ist, einschließlich des entsprechenden Grundbuchblatts; oder
    • amtlich beglaubigte eidesstattliche Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft dahingehend, dass er dem Ausländer eine Unterkunft bereitstellt, einschließlich des entsprechenden Grundbuchblatts (list vlastníctva); oder
    • Bescheinigung der Unterkunftseinrichtung (Hotel, Herberge (Hostel)), dass eine Unterkunft bereitgestellt wurde.